TOP Ö 7: § 50 Abs. 2 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO), Überwachung der Arbeit des Magistrats durch die Übersendung von Ergebnisniederschriften der Magistratssitzungen an den Stadtverordnetenvorsteher und die Vorsitzenden der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung