TOP Ö 13: § 50 Abs. 2 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO); Überwachung der Arbeit des Magistrats durch die Übersendung von Ergebnisniederschriften der Magistratssitzungen an den Stadtverordnetenvorsteher und die Vorsitzenden der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung